mit dem vereinbarten Stundenlohn zu entschädigen. Für die Zeit in der Bandbreite, in welcher der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil ihn der Einsatzbetrieb nach Hause schickt, muss ihm analog der Arbeit auf Abruf zusätzlich eine Entschädigung bezahlt werden (S. 4). Weicht der Stundenbzw. Arbeitsrapport von den im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden nach unten ab, ist der Verleiher gemäss zwingendem Art. 324 OR grundsätzlich verpflichtet, die arbeitnehmende Person im Umfang der im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden zu entlöhnen und es darf nicht einfach auf den Stun- den- bzw. Arbeitsrapport abgestellt werden.