Gemäss Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 19. Dezember 2019 (Weisung 2019/1) müssen die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt sein und die arbeitnehmende Person muss klar erkennen können, in welchem Umfang sie ihre Dienste zur Verfügung stellt und mit welchem Verdienst sie folglich rechnen kann (S. 3). In Einzelfällen sind auch Bandbreitenmodelle möglich. Diese müssen jedoch für den konkreten Einsatz realistisch sein. In der Regel dürften Bandbreitenmodelle zwischen 80 und 100 %, bzw. 34 bis zu 42 Stunden pro Woche glaubhaft sein. Im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.