Dies werde auch entsprechend in den Anstellungsbestimmungen der B. geregelt. Es werde darin zusätzlich geregelt, dass Stunden über dem Stundenminimum nicht entschädigt würden, wenn der Mitarbeiter sie nicht effektiv leiste. Der Mitarbeiter müsse sich über das Stundenminimum hinaus nicht bereithalten. Garantiert würden damit lediglich zwei Stunden pro Woche. Dem versicherten Verdienst sei somit dieses garantierte Mindestpensum von zwei Stunden pro Woche gegenüberzustellen, womit sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Kompensationszahlungen erfülle (vgl. Beschwerde S. 3).