3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Arbeitsvertrag mit der B. garantiere keinen Einsatz im Umfang von 80 bis 100 % bzw. 34 bis 42.5 Stunden pro Woche. In den Bemerkungen werde festgehalten, dass sich die normale Arbeitszeit auf mindestens zwei und auf maximal 42 Stunden pro Woche belaufe. Die effektiv geleistete Arbeit, mindestens aber zwei Stunden pro Woche, würden grundsätzlich mit dem vereinbarten Stundenlohn abgegolten. Für die nicht geleistete Arbeit ab zwei Stunden pro Woche sei keine Lohnentschädigung vorgesehen. Dies werde auch entsprechend in den Anstellungsbestimmungen der B. geregelt.