Abs. 1 AVIV. Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Kompensationszahlungen, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während einer Kontrollperiode eine lohnmässig zumutbare Arbeit auf, die ihr einen Verdienst verschafft, der zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum, vielmehr liegt eine zumutbare Arbeit vor, welche zwingend zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; 121 V 51 E. 4 S. 56 f.; Art. 41a Abs. 1 AVIV e contrario; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts