2.4. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Der Versicherte muss gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Somit gilt grundsätzlich auch jede Arbeit als zumutbar. Art. 16 Abs. 2 AVIG enthält demgegenüber eine abschliessende Liste von Ausnahmetatbeständen (BGE 124 V 62 E. 3b S. 63). Bei einer Differenz zwischen Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst besteht Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 41a Abs. 1 AVIV.