1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Oktober 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 12. November 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin ab dem 9. November 2021 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlungen) ab mit der Begründung, dass mit der ab dem 9. November 2021 aufgenommenen Tätigkeit bei der B., Q., eine lohnmässig zumutbare Arbeit vorliege. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 ab.