4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen sind die Parteikosten auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.