4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 23. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.