3.2. Es fehlt damit an hinreichenden ärztlichen Angaben zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit auch dem Abklärungsbericht vom 5. November 2021 an einem medizinischen Fundament. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ist damit aktuell nicht möglich. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Stiftung E. vom 13. Mai 2022 (BB 7) nichts zu ändern. Entsprechende Abklärungen werden durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein. -6-