Ferner liess sie die Abklärungsperson zu den gegen den Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022 (VB 22) am 20. Januar 2022 Stellung nehmen (vgl. VB 25). Indes finden sich in den gesamten Akten praktisch keinerlei aktuelle medizinische Informationen, welche als Basis dieser Abklärungen vor Ort beziehungsweise der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung dienen könnten.