Ferner bestehe Bedarf für eine persönliche Überwachung. Er habe daher ab dem 1. Juni 2021, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Beschwerdebeilage [BB] 3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend. Er benötige auch in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" regelmässige und erhebliche Dritthilfe und sei zudem auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Bei richtiger Betrachtung habe er daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.