Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht vom 5. November 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 20. Januar 2022 (VB 25) davon aus, der Beschwerdeführer sei "seit Jahren" in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", nicht aber in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Ferner bestehe Bedarf für eine persönliche Überwachung.