2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23.02.2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.06.2021 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23.02.2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.