Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte in diesem Zusammenhang am 2. November 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 in Aussicht stellte. Unter Berücksichtigung der dagegen am 7. Januar 2022 erhobenen Einwände sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Februar 2022 die in Aussicht gestellte Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu.