Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.115 / sb / ce Art. 112 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ unentgeltlich vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 23. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juni 2021 – unter Hinweis auf Autismus, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts- störung und eine Sprachstörung – bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte in diesem Zu- sammenhang am 2. November 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2021 in Aussicht stellte. Unter Berücksichtigung der dagegen am 7. Januar 2022 erhobenen Einwände sprach sie dem Be- schwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Februar 2022 die in Aussicht gestellte Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23.02.2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.06.2021 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23.02.2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und –verbeiständung." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verurkundete mit Eingabe vom 1. Juni 2022 einen Bericht des Zentrums C. vom 13. Mai 2022. 2.3. Mit Verfügung vom 25. April 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, zu seinem unentgeltlichen Vertreter. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht vom 5. November 2021 über die Ab- klärung an Ort und Stelle vom 2. November 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 20) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 20. Januar 2022 (VB 25) davon aus, der Beschwerdeführer sei "seit Jahren" in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", nicht aber in den Bereichen "Aufstehen/Ab- sitzen/Abliegen" und "Essen" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe an- gewiesen. Ferner bestehe Bedarf für eine persönliche Überwachung. Er habe daher ab dem 1. Juni 2021, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Be- schwerdebeilage [BB] 3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zu- sammengefasst geltend, die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwer- degegnerin seien ungenügend. Er benötige auch in den Bereichen "Aufste- hen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" regelmässige und erhebliche Dritthilfe und sei zudem auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Bei rich- tiger Betrachtung habe er daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zu Recht eine Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zugesprochen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.1.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: -4- - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2. 2.2.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bezie- hungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vorneh- men (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). 2.2.2. Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Er muss von einer qualifizierten Person erstellt sein, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner ge- stellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftig- keiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, son- dern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen so- wie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4). -5- 3. 3.1. Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin zwar am 2. November 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (vgl. den Abklärungsbericht vom 5. November 2021 in VB 20). Ferner liess sie die Abklärungsperson zu den gegen den Vorbe- scheid vom 17. Dezember 2021 erhobenen Einwänden des Beschwerde- führers vom 7. Januar 2022 (VB 22) am 20. Januar 2022 Stellung nehmen (vgl. VB 25). Indes finden sich in den gesamten Akten praktisch keinerlei aktuelle medizinische Informationen, welche als Basis dieser Abklärungen vor Ort beziehungsweise der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung dienen könnten. Die Akten beste- hen im Wesentlichen aus schulpsychologischen Einschätzungen sowie in geringerem Ausmass aus ärztlichen Berichten (vgl. VB 12, S. 10 ff., VB 10, S. 2 ff, und VB 6), welche indes durchwegs aus dem Jahr 2013 oder noch weiter zurück datieren und damit die Kindheit des heute fast 20-jährigen Beschwerdeführers betreffen. Einzig der Bericht von Dr. med. D., Prakti- sche Ärztin, Z., vom 5. August 2021 (VB 14 S. 2 ff.) ist aktuell, doch handelt es sich dabei weder um eine fachpsychiatrische Beurteilung noch sind die- sem Bericht zweckdienliche Angaben zu den gesundheitlich bedingten Ein- schränkungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, wie es für eine zu- verlässige Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit beziehungsweis seines Leistungsanspruchs unabdingbar wäre. Die aktenkundigen Berichte schul- psychologischer Dienste vermöchten, selbst wenn sie aktuell wären, eine fachmedizinische Einschätzung nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 3.3.2), ist die Beurteilung des Gesundheitszustands doch alleine Aufgabe des Mediziners (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Psychologie handelt es sich zudem nicht um eine Disziplin der Medizin (vgl. statt vieler Urteile des Bun- desgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5 und 9C_719/2017 vom 15. November 2017 E. 2.3). 3.2. Es fehlt damit an hinreichenden ärztlichen Angaben zu den Einschränkun- gen des Beschwerdeführers und damit auch dem Abklärungsbericht vom 5. November 2021 an einem medizinischen Fundament. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ist damit aktuell nicht möglich. Daran vermag auch der im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Stiftung E. vom 13. Mai 2022 (BB 7) nichts zu ändern. Entsprechende Abklärungen werden durch die Be- schwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 23. Februar 2022 in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualan- tragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und anschliessenden neuerlichen Entschei- dung zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in erster Linie nach der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen sind die Partei- kosten auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie sind dem unentgeltlichen Rechts- vertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Feb- ruar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. -7- Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner