Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Folglich ist das plötzliche Versterben des ehemaligen Arbeitgebers am 15. Juli 2021 im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer längst vor dem Versterben seines Arbeitgebers hätte gegen diesen vorgehen müssen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht weiter einzugehen.