Der Beschwerdeführer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber nach eigenen Angaben mehrfach mündlich und in der Folge am 18. Mai und am 4. Juni 2021 auch schriftlich erfolglos aufgefordert, ihm den Lohn auszuzahlen. Es hätte ihm ohne Weiteres klar sein müssen, dass sein Lohnanspruch in höchstem Masse gefährdet war und sich sein ehemaliger Arbeitgeber allein durch Mahnungen nicht zur Bezahlung der Lohnausstände veranlasst sehen würde, weshalb er rechtliche bzw. betreibungsrechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche hätte ergreifen müssen, wie dies auch im Brief der Gewerkschaft D. vom 18. Mai 2021 angedroht worden war (vgl.