sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind rechtsprechungsgemäss hoch (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).