2.2. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird.