Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, wies die Beschwerdegegnerin den Antrag mit Verfügung vom 22. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."