4.4. Für die Arbeit der Beschwerdeführerin war die Behandlung und Pflege von infizierten Patienten nicht charakteristisch. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht in der von ihrer Arbeitgeberin für die Betreuung von schwerstkranken Patienten eingerichteten Covid-19-Station tätig. Vielmehr beschränkte sich ihr Kontakt mit nachweisbar infizierten Personen nach eigenen Angaben auf ihre Arbeitskollegen (vgl. vorne E. 3.). Eine allfällige Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz stellt damit vorliegend keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos dar und genügt nach dem Dargelegten nicht zur Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Ziff. 2 lit. b des Anhangs I der UVV.