Eine solche Ausweitung der Versicherungsdeckung erscheint zudem mit dem aktuellen vorwiegend risikobasierten Prämiensystem der Unfallversicherung (Art. 92 Abs. 1 UVG) unvereinbar. Dass im Fabrikgesetz von 1877 (zivil- und nicht öffentlich-rechtli- che) Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber vorgesehen waren und somit die "Wurzeln des Instituts Berufskrankheit […] in der Arbeitgeberhaftpflicht liegen" (TRAUB, a.a.O., N. 35 zu Art. 9 UVG) vermag daran nichts zu ändern, denn dieses System wurde durch das mit dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) 1911 eingeführte Versicherungssystem (vgl. Art. 68 KUVG [BBl 1911 III 549])