Das Listensystem bildet damit Kausalverläufe ab, die einem typischen Berufsrisiko entsprechen. Die Gesetzessystematik spricht folglich dafür, Belastungen, die bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit auftreten, aber keinen typischen inhaltlichen Konnex zu ihr aufweisen, nicht als massgebliche Ursachen anzusehen (vgl. TRAUB, a.a.O., N 34 zu Art. 9 UVG). Die gegenteilige Ansicht würde zudem gerade bei der hier in Frage stehenden Konstellation zu einer umfassenden Ausweitung der Versicherungsdeckung führen, was indes nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.