VOKINGER, «Long Covid», SZS 2021 S. 178 f., und FLÜCKIGER, a.a.O., N. 25 zu Art. 9 UVG) vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin sind unter die dort genannten Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen indes nicht sämtliche Tätigkeiten in einer der genannten Institutionen bis hin zu beispielsweise Sek- retariats- und Reinigungstätigkeiten zu subsumieren. Vielmehr verlangt die Qualifikation einer Krankheit als Berufskrankheit die Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos. So muss die Krankheit, um als Berufskrankheit zu gelten, durch eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung verursacht sein (TRAUB, a.a.O., N 1 zu Art. 9 UVG).