Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe die seit März 2020 am Arbeitsplatz geltende Maskenpflicht umfassend eingehalten und die Maske einzig zum Essen über Mittag abgelegt. Ebenso habe sie regelmässige Desinfektionen vorgenommen und Distanz zu anderen Personen gewahrt (VB 6, S. 1).