Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Coronavirusinfektion der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt hat. 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen nebst Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen auch bei Berufskrankheiten gewährt. Dabei sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).