1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18; vgl. auch die Verfügung vom 23. März 2021 in VB 7) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, mangels eines Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der Coronavirusinfektion liege keine Berufskrankheit im Sinne von -3- Art. 9 Abs. 1 UVG vor. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, sie habe sich bei der Ausübung ihres Berufs mit dem Coronavirus angesteckt, weshalb es sich um eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG handle. Die Beschwerdegegnerin sei daher leistungspflichtig.