In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin sachverhaltliche Abklärungen und lehnte schliesslich die Anerkennung der Coronavirusinfektion als Berufskrankheit mit Verfügung vom 23. März 2021 ab. Eine dagegen am 31. März 2021 erhobene Einsprache wies sie nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 ebenfalls ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.