1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist als Psychologin bei der Klinik C. angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten bei der Beschwerdegegnerin versichert. Am 15. Februar 2021 liess sie den Verdacht auf eine Berufskrankheit durch eine Infektion mit einem Coronavirus (Co- vid-19) melden. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin sachverhaltliche Abklärungen und lehnte schliesslich die Anerkennung der Coronavirusinfektion als Berufskrankheit mit Verfügung vom 23. März 2021 ab.