Zum einen wurde die in Aussicht gestellte Rücksprache mit dem RAD nicht mehr getätigt, womit es an einer medizinischen Stütze dafür fehlte, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung zum Logistiker bei der C. seinen Leiden angepasst war. Andererseits erscheint unklar, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf weitere Hilfe der Beschwerdegegnerin verzichtet hatte, was ihm nicht vorzuwerfen wäre.