5.2. Eine Minderheit des Gerichts (§ 23 Abs. 2 GOG) ist der Auffassung, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) verletzt hat: Zum einen wurde die in Aussicht gestellte Rücksprache mit dem RAD nicht mehr getätigt, womit es an einer medizinischen Stütze dafür fehlte, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung zum Logistiker bei der C. seinen Leiden angepasst war.