Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Rahmen einer Neuanmeldung wiederum berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen. Da entgegen dem Beschwerdeführer zudem keine ausreichend belegten Hinweise bestehen, dass er aus medizinischen Gründen die Tragweite seines Handelns mit der Beschwerdegegnerin nicht hätte abschätzen können, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 (VB 40) insgesamt im Ergebnis als rechtens.