Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Lehrstelle als Logistiker EBA abbrechen musste (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine umfassende Mitarbeit erklärt hat (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2022 S. 2), vermag die Beurteilung der Korrektheit der Verfügung vom 15. Februar 2022 nicht zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Rahmen einer Neuanmeldung wiederum berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen.