Mit dem Antritt der Lehrstelle als Logistiker EBA bei der C. im August 2021 war der Beschwerdeführer folglich im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Verfügung (verfahrensmässiger Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens, BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446) vom 15. Februar 2022 (VB 40) eingegliedert und weitere Eingliederungsmassnahmen erwiesen sich nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Lehrstelle als Logistiker EBA abbrechen musste (vgl. Beschwerdebeilage [