Wenn er den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkomme, stelle dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht würden gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weitere berufliche Massnahmen abgewiesen und allenfalls bestehende Kostengutsprachen aufgehoben (VB 37). 3.6. Im Abschlussbericht Integration vom 30. Oktober 2021 hielt der Berufsberater fest, dass in der vorgegebenen Frist gemäss Schreiben vom 17. September 2021 keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb das Dossier "geschlossen" werde (VB 38). -5-