Im Rahmen dieses Auswertungsgesprächs wurde ihm mitgeteilt, dass eine Tätigkeit in der Logistik nicht als gesundheitlich angepasst angesehen werden könne. Bezüglich des weiteren Vorgehens wurde unter anderem festgehalten, der Berufsberater tausche sich nochmals mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) über das Zumutbarkeitsprofil aus, informiere die C., dass die Tätigkeit als Logistiker als für den Beschwerdeführer zu 95 % nicht gesundheitlich angepasst anzusehen sei und mache -4-