Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.112 / lf / BR Art. 92 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michelina Faccadio, c/o CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, Habsburgerstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Be- rufsberatung zu. Nachdem der Beschwerdeführer selbst eine Lehrstelle als Logistiker EBA gefunden hatte, wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Februar 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiter- gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Gleichzeitig stellte er ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die CAP Rechtsschutz-Versicherungs- gesellschaft AG die Mandatsübernahme mit, und es wurde wiederum be- antragt, die Verfügung vom 15. Februar 2022 sei aufzuheben und die be- ruflichen Massnahmen bzw. erstmalige berufliche Ausbildung seien fortzu- führen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Einreichung der massgebenden Unterlagen abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2022 bezahlt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen mit Verfü- gung vom 15. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) zu Recht abgewiesen hat. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3. Den Akten lässt sich insbesondere Nachfolgendes entnehmen: 3.1. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2021 hatte der RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, unter dem Zumutbarkeitsprofil festgehalten, aus versicherungsmedizinischer Sicht sollte es dem Beschwerdeführer – der zusammengefasst an einer schwer beeinflussbaren Tic-Störung (Tourette-Syndrom), Asthma und ADHS leide – möglich sein, eine bis zu mittelschwere Tätigkeit in einem kleinen Team in wohlwollendem Arbeitsumfeld bei klar strukturierten Aufgaben, ohne er- höhten Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit, Kon- zentration und Kommunikation, ohne Nachtarbeit, ohne Tragen von erhöh- ter Verantwortung, ohne überwiegenden Kundenkontakt und ohne erhöhte Gefährdung, täglich zeitlich vollschichtig auszuüben (VB 22 S. 4 f.). 3.2. Nachdem beim Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 ein Berufsfeldertest durchgeführt worden war (VB 33), informierte er gemäss Aktennotiz vom 17. August 2021 den Berufsberater anlässlich des Auswertungsgesprächs vom 16. August 2021 darüber, dass er bei der C. eine Lehrstelle in der Lo- gistik erhalten habe. Im Rahmen dieses Auswertungsgesprächs wurde ihm mitgeteilt, dass eine Tätigkeit in der Logistik nicht als gesundheitlich ange- passt angesehen werden könne. Bezüglich des weiteren Vorgehens wurde unter anderem festgehalten, der Berufsberater tausche sich nochmals mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) über das Zumutbarkeitsprofil aus, informiere die C., dass die Tätigkeit als Logistiker als für den Beschwerde- führer zu 95 % nicht gesundheitlich angepasst anzusehen sei und mache -4- dem Beschwerdeführer Vorschläge zum Schnuppern. Dem Beschwerde- führer obliege es, mit der C. abzuklären, ob er die Lehre auch ohne Unter- stützung der Beschwerdegegnerin machen könne (VB 36). 3.3. Gemäss Protokoll der Beschwerdegegnerin teilte der Berufsberater am 18. August 2021 dem Bereichsleiter der Werkstatt der C. telefonisch mit, dass die Ausbildung zum Logistiker nicht als gesundheitlich angepasst be- trachtet werde und deshalb nicht unterstützt werde. Der Bereichsleiter Werkstatt habe daraufhin erläutert, dass die Lehre auch ohne Unterstüt- zung der Beschwerdegegnerin durchgeführt werde. Sie würden den Be- schwerdeführer schon lange kennen und er mache dies sehr gut, weshalb sie keine Bedenken hätten. Als weiteres Vorgehen wurde festgehalten, dass der Berufsberater noch mit dem RAD spreche und auf die Rückmel- dung des Beschwerdeführers warte, ob dieser die Lehre "ohne IV" absol- vieren wolle (Protokoll S. 2). 3.4. Am 24. August 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin telefonisch (wiederum gemäss Protokoll), dass er die Lehrstelle bei der C. annehme, auch wenn er von der Beschwerdegegnerin keine Un- terstützung erhalte. Als weiteres Vorgehen wurde festgehalten, dass der Berufsberater noch einmal mit dem RAD spreche (Protokoll S. 2). 3.5. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, seinen telefonisch mitgeteilten Entscheid – die Lehrstelle bei der C. anzunehmen und auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin zu verzichten – nochmals zu überdenken. Die Beschwerdegegnerin sei immer noch gerne bereit, ihn bei beruflichen Massnahmen zu unterstützen, wenn der angestrebte Beruf gesundheitlich angepasst sei. Wenn der Beschwer- deführer dies möchte, solle er sich bis am 8. Oktober 2021 bei der Berufs- beratung melden. Wenn er den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkomme, stelle dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht würden gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weitere berufliche Massnahmen abgewiesen und allenfalls bestehende Kostengutsprachen aufgehoben (VB 37). 3.6. Im Abschlussbericht Integration vom 30. Oktober 2021 hielt der Berufsbe- rater fest, dass in der vorgegebenen Frist gemäss Schreiben vom 17. Sep- tember 2021 keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb das Dossier "geschlossen" werde (VB 38). -5- 3.7. Nachdem gegen den Vorbescheid vom 20. Dezember 2021 (VB 39) keine Einwände eingegangen waren, lehnte die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ab (VB 40). 4. 4.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) nahm die Beschwerdegegnerin am 18. August 2021 Rücksprache mit der C. und teilte dieser telefonisch mit, dass die Ausbildung zum Logistiker nicht als gesundheitlich angepasst betrachtet und deshalb nicht unterstützt werde (vgl. E. 3.3. hiervor). Sowohl seitens der C. wie auch seitens des Beschwerdeführers wurde dennoch entschieden, dass der Beschwerde- führer die Lehrstelle als Logistiker EBA annehme, auch wenn die Be- schwerdegegnerin keine Unterstützung dafür leiste (vgl. E. 3.3. f. hiervor). Mit dem Antritt der Lehrstelle als Logistiker EBA bei der C. im August 2021 war der Beschwerdeführer folglich im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Verfügung (verfahrensmässiger Endzeitpunkt des sachverhaltlich rele- vanten Geschehens, BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446) vom 15. Februar 2022 (VB 40) eingegliedert und weitere Eingliederungsmassnahmen erwiesen sich nicht mehr als notwen- dig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Lehrstelle als Logistiker EBA abbrechen musste (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine umfassende Mitarbeit erklärt hat (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2022 S. 2), vermag die Beurteilung der Korrektheit der Verfügung vom 15. Februar 2022 nicht zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Rahmen einer Neuanmeldung wiederum berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen. Da entgegen dem Beschwer- deführer zudem keine ausreichend belegten Hinweise bestehen, dass er aus medizinischen Gründen die Tragweite seines Handelns mit der Be- schwerdegegnerin nicht hätte abschätzen können, erweist sich die ange- fochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 (VB 40) insgesamt im Ergebnis als rechtens. 4.2. Die Beschwerdegegnerin ist abschliessend unter Hinweis auf ihre Einträge im "Protokoll" darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss grund- sätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht kommt, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (vgl. BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 und 130 II 473 E. 4.2 S. 477 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. De- zember 2020 E. 5.3.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich -6- 2020, N. 87 f. zu Art. 43 ATSG und HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDI- NAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Basel/Freiburg 2021, N. 10 zu Art. 43 ATSG, jeweils mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Eine Minderheit des Gerichts (§ 23 Abs. 2 GOG) ist der Auffassung, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) verletzt hat: Zum einen wurde die in Aussicht gestellte Rücksprache mit dem RAD nicht mehr ge- tätigt, womit es an einer medizinischen Stütze dafür fehlte, ob die vom Be- schwerdeführer angestrebte Ausbildung zum Logistiker bei der C. seinen Leiden angepasst war. Andererseits erscheint unklar, ob der Beschwerde- führer aus medizinischen Gründen auf weitere Hilfe der Beschwerdegeg- nerin verzichtet hatte, was ihm nicht vorzuwerfen wäre. 5.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. -7- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 20. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker