7.4. Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats verantwortlich für das Abrechnungs- und Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihm obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam er nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft. 8. 8.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.