Hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken, hat er im Sinne des Art. 52 AHVG grobfahrlässig gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2. mit Hinweis).