Die gegenteilige Auffassung bedeutete, einen Teil des Geschäftsrisikos auf die AHV abzuwälzen, was nicht angeht. Nachdem die Zahlungsschwierigkeiten der B. bereits im ersten Halbjahr 2019 aufgetreten waren und die Gesellschaft zum ersten Mal am 3. April 2019 mit der Zahlung eines Akontobeitrages gemahnt werden musste (VB 265), hätte diese im zweiten Halbjahr 2019 die Möglichkeit gehabt, beispielsweise durch Massnahmen wie Abreden mit den Arbeitnehmenden, Kündigung der Arbeitsverhältnisse oder Nichtaufbieten von Beschäftigten über das vertraglich garantierte Mindestpensum hinaus, die Summe der Lohnansprüche auf ein Niveau zu senken, bei dem auch die