Der Beschwerdeführer hätte somit – trotz der gerichtlich bewilligten, provisorischen Nachlassstundung – damit rechnen müssen, dass die Sanierung der D. GmbH nicht gelinge, und Massnahmen für diesen Fall treffen müssen; diese Massnahmen hätten darauf schliessen lassen müssen, dass von der vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge ab Sommer 2019 eine für die Rettung der Gesellschaft ausschlaggebende Wirkung erwartet werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er solche Massnahmen ergriffen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.