7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die B. sei wirtschaftlich von der D. GmbH (später E. GmbH in Liquidation) abhängig gewesen. Dieser Gesellschaft sei am 24. Juni 2019 die provisorische Nachlassstundung gerichtlich bewilligt worden. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen dürfen, dass die Sanierung der D. GmbH gelinge und die Geschäftstätigkeit der B. im Herbst 2019 hätte weitergeführt werden können (Beschwerde, S. 4 ff.).