7.2.3. Am tt.mm. 2020 trat der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat der B. aus (vgl. Handelsregisterauszug zu CHE-...). Ab diesem Zeitpunkt hatte er somit grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die Geschäftsführung durch Handlungen oder Unterlassungen massgeblich zu beeinflussen (BGE 126 V 61 E. 4 S. 61; 109 V 86 E. 13 S. 94). Gemäss den Akten beschäftigte die B. jedoch bereits ab Mai 2020 keine Mitarbeitenden mehr (vgl. VB 33; 60). Dies wurde der Beschwerdegegnerin aber nicht gemeldet, obwohl es dadurch zu einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme des Jahres 2020 kam (vgl. VB 197 und 27). Da es der Beschwerdeführer unterliess, seiner Pflicht nach Art.