7.2.2. Der Beschwerdeführer war ab dem tt.mm. 2018 Verwaltungsrat der B. (vgl. Handelsregisterauszug zu CHE-...). Mit der Übernahme der Organfunktion trat er in die Verantwortung sowohl für die laufenden wie auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beträge ein (vgl. REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 275).