4.3.2. Am tt.mm. 2021 wurde im SHAB veröffentlicht, dass das Konkursverfahren über die B. mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Mit diesem Publikationszeitpunkt bestand für die Beschwerdegegnerin zumutbare Kenntnis von dem ihr entstandenen Schaden. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 25. August 2021 (VB 301 ff.) wahrte die Beschwerdegegnerin somit sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist. -6-