4.2. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 25. August 2021 besteht eine offene Forderung von Fr. 37'979.10 (VB 301 ff.). Die Höhe und die Zusammensetzung dieser Forderung ergeben sich aus dem Kontokorrentauszug für die B. vom 1. Januar 2019 bis am 14. Juni 2021 (VB 18 f.). Die einzelnen aufgeführten Positionen, gegen die der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 3), decken sich mit den in den Akten befindlichen Rechnungen betreffend Akontobeiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Die geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 37'979.10 ist somit nachvollziehbar ausgewiesen.