2020 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund seiner Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der B. haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.