Da über die B. per tt.mm. 2020 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 15. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom tt.mm. 2018 bis am tt.mm. 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...).