1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2022 zu befinden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293 ff.). Soweit mit Beschwerde vom 16. März 2022 verlangt wird, die Verfügung vom 25. August 2021 (VB 301 ff.) sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.